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1.2 Gesetzliche Grundlage und Auftrag

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit steht als Angebotsform gleichberechtigt neben der verbandlichen Jugendarbeit und der Vereinsjugendarbeit mit ihren  verbindlichen und wert- bzw. inhaltsgebundenen Ausrichtungen.


Offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich grundsätzlich an alle Kinder und Jugendlichen, berücksichtigt die sozialräumlichen Gegebenheiten und erfüllt in niedrigschwelliger Arbeitsweise den Auftrag des §11 SGBVIII, Angebote zu schaffen, die „an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden“.


Sie ist notwendiger Bestandteil der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden, um den Auftrag des Gesetzgebers (§11 SGBVIII) zu erfüllen, „die erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen“.


Die Aufgabe für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ergibt sich aus dem §1 des SGB VIII. Danach hat „jeder junge Mensch ... ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.

Die Leitziele Offener Kinder- und Jugendarbeit sind, Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung zu befähigen und sie zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anzuregen (vgl. §11 SGBVIII).